Nachweis erbringen
Fast 600 Einrichtungen und Unternehmen gibt es im Landkreis Bad Kissingen, für deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen seit Mitte März die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt. Das heißt, sie müssen einen Impf- oder Genesenennachweis, alternativ ein ärztliches Attest vorweisen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Personen, die bereits vor dem 15. März 2022 in einer Einrichtung beschäftigt waren, mussten ihren Arbeitgebern den Impfschutz bis zum 15. März 2022 nachweisen. Personen, die ab dem 15. März 2022 eine Beschäftigung in einem Betrieb aufnehmen wollen, haben vor Beginn der Tätigkeit den Nachweis über einen bestehenden, ausreichenden Impfschutz oder eine vorhandene Immunität gegen COVID-19 nachzuweisen. Sollte der Nachweis bis 15. März nicht erbracht worden sein, war das Gesundheitsamt darüber zu informieren. Aus ca. 48 Prozent der Einrichtungen und betroffenen Unternehmen im Landkreis liegen derzeit 518 Rückmeldungen von Personen vor, die ihren Nachweis noch nicht vorgelegt haben oder deren vorgelegte Nachweise den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Bei den verbleibenden 52 Prozent der Einrichtungen und Unternehmen ist folglich davon auszugehen, dass alle dort Beschäftigten vollständig und nachweislich immunisiert sind. Denn nur dann ist keine Mitteilung des Arbeitgebers an das Gesundheitsamt zu erstatten. Landrat Thomas Bold erinnert noch einmal daran, dass Arbeitgeber die ab dem 15. März vorgeschriebene Mitteilungen an das Gesundheitsamt auch über das schriftlich mitgeteilte Meldeportal hochladen können. Zudem weist der Landrat darauf hin, dass das Landratsamt von der Gesetzeslage her verpflichtet ist, stichprobenartige Überprüfungen in den Betrieben vorzunehmen.

Quelle: Landratsamt Bad Kissingen

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