Wir haben dazu mit Jan von Lackum, Ordnungsreferent der Stadt Schweinfurt, gesprochen:

 

Schweinfurt – Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) liegt in der Stadt Schweinfurt derzeit bei 528,9 (Stand: 30.11.2021, Quelle: Robert-Koch-Institut). Dieser Wert steigt seit Wochen wieder exponentiell an. Hinzu kommt, dass im Leitstellenbereich Main-Rhön, dem die Stadt Schweinfurt angehört, die Intensivbetten zu 89,01 % ausgelastet sind (Stand: 30.11.2021).
Die Stadt Schweinfurt verschärft auf Grund dieser angespannten Lage die Maßnahmen des Freistaats Bayern, indem ab Mittwoch, 01. Dezember im Stadtgebiet die 2G-Regelung auch für die Außengastronomie gilt. Ausnahme: Speisen und Getränke werden ausschließlich an einem festen Sitzplatz eingenommen.

Hintergrund:
Nach der Untersagung von Weihnachtsmärkten nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hat die Stadt Schweinfurt davon Kenntnis erlangt, dass eine zunehmende Zahl von Gastronomiebetrieben in Schweinfurt Glühweinausschank auf ihren jeweiligen Freiflächen anbietet. Diese Flächen sind häufig „weihnachtsmarktähnlich“ gestaltet, Glühwein wird zum Verzehr an Stehtischen oder ähnlichem angeboten.
Dies entspricht nicht dem üblichen Betrieb einer gastronomischen Außenbewirtschaftung, sondern ist vielmehr mit einem Weihnachtsmarkt vergleichbar.
Wäre dazu weiterhin ein Zugang ohne Beschränkung (wie er aktuell für die Außengastronomie gilt), das heißt für alle Personen, unabhängig ob sie geimpft, genesen oder getestet sind möglich, werden weitere potenzielle Ausbruchsherde mit großer Ansteckungsgefahr geschaffen. Das Ziel des Verordnungsgebers, Menschenansammlungen aus Anlass von Weihnachtsmärkten zu vermeiden, würde so konterkariert.
Unter Berücksichtigung der dramatischen Situation in den Krankenhäusern, die teilweise außer Kontrolle geraten ist, ist dies nicht vertretbar. Insofern wurde für solche Angebote der Zugang auf geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis begrenzt.
Für die übliche Außengastronomie mit einem Speise- und Getränkeangebot an Tischen mit Sitzplätzen ergeben sich keine Änderungen.
Die Allgemeinverfügung gilt ab Mittwoch, 01. Dezember bis vorerst Mittwoch, 15. Dezember. Sie kann auf der Internetseite der Stadt Schweinfurt unter www.schweinfurt.de jederzeit eingesehen werden.

Quelle: Stadt Schweinfurt

 

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