Die Bundesregierung hat die sogenannte “Bundes-Notbremse” beschlossen.
Jetzt muss sie nur noch vom Bundesrat abgesegnet werden, dies gilt jedoch als Formsache.

Laut Medienberichten hat das Bundeskabinett die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

Das sind die wichtigsten Neuerungen:

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Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100:

• Ausgangssperre von 21.00 bis 5.00 Uhr

• Private Treffen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nur mit max.
einer weiteren Person eines anderen Haushaltes.
Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet.

• Bei Todesfällen sollen bis zu 15 Personen zusammenkommen dürfen.

•  Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sollen untersagt sein.

•  Die Ausübung von Sport soll nur in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten erlaubt sein.

Geschäfte müssen schließen (mit Ausnahmen)

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100:

• Ladengeschäfte und “Märkte mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksangebote” (z.B. Baumärkte) dürften in den Corona-Hotspots nicht mehr öffnen. Ausgenommen werden sollen der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.

• Frisöre und ähnliche körpernahe Dienstleistungen bleiben geöffnet.

• Testpflicht für Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nicht aus dem Homeoffice arbeiten lassen können.

Ab einer Inzidenz von 200:

• Schulen müssen ihren Präsenzunterricht einstellen und Kitas schließen.

Beschleunigtes Verfahren

Nach dem Kabinettsbeschluss soll das Gesetz in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren.

Der Bund soll zudem bei einer Inzidenz von über 100 über eigene Verordnungen Vorkehrungen zum Infektionsschutz erlassen können, was normalerweise Ländersache ist.

Die Bundes-Notbremse und die Möglichkeit zu Bundes-Verordnungen gelten nur solange in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite als festgestellt gilt. Der Bundestag muss dies alle drei Monate bekräftigen.