Das Landratsamt Bad Kissingen ergänzt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Satz 1 der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. November (9. BayIfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzevs (BayVwVfG) diese allgemein und unmittelbar geltenden gesetzlichen Regelungen durch folgende

 

Allgemeinverfügung:

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  1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird für die Stadt Bad Kissingen und hier für die Straßen und Plätze Obere Marktstraße, Untere Marktstraße, Marktplatz, Ludwigstraße beginnend ab der Von-Hessing-Straße bis einschließlich Ludwigbrücke, Spargasse, Turmgasse, Brunnengasse, Grabengasse, Balthasar-Neumann-Promenade bis Ende Rosengarten, Rosengarten, Weingasse, Badgasse, Kirchgasse, Schulgasse, Zwingergasse (Die betroffenen Bereiche sind in der Karte (Anlage 1) entsprechend markiert.) angeordnet. Dies gilt täglich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. § 2 der 9. BayIfSMV bleibt unberührt.

 

  1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird für die Stadt Bad Kissingen während der Zeiten eines erhöhten Schüleraufkommens zwischen den Busaus-und einstiegen am Berliner Platz entlang der Erhardstraße und der Groppstraße bis hin zur Staatlichen Realschule Bad Kissingen, zum Jack-Steinberger- Gymnasium und/oder Anton-Kliegl-Mittelschule und zurück angeordnet. Dies gilt werktags (Montag bis Freitag), außer an schulfreien Tagen und während der bayerischen Schulferien, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 08:15 Uhr und von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr. § 2 der 9. BayIfSMV bleibt unberührt.

 

  1. Der Besuch von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 der 9. BayIfSMV wird auf dem Gebiet des Landkreises Bad Kissingen auf täglich eine Person (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes), bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit beschränkt. § 9 Abs. 2 der 9. BayIfSMV bleibt unberührt.

 

  1. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar.

 

  1. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 29 Nr. 18 der 9. BayIfSMV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 01.12.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 20.12.2020 außer Kraft. Diese Allgemeinverfügung hebt die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bad Kissingen vom 03.11.2020 über Maßnahmen für den Landkreis Bad Kissingen aufgrund erhöhter Infektionszahlen auf und ersetzt diese insoweit.

 

Quelle: Landratsamt Bad Kissingen