Wie geht man in der aktuellen Situation mit Bestattungen und Trauerfeiern um – mit dieser Frage haben sich Menschen an das Landratsamt in Bad Kissingen gewendet – und das hat jetzt eine Allgemeinverfügung zu dieser Thematik erlassen. In dieser wird geregelt, wie mit dem Thema umgegangen werden soll. Die Verfügung im Wortlaut:

1. Die Trauergesellschaft umfasst den engsten Familienkreis und darf eine Maximalanzahl von 15 Personen nicht übersteigen (Bestattungsmitarbeiter, Pfarrer und vergleichbare Personengruppen sind hiervon ausgenommen).
2. Ausgenommen sind Personen, auch wenn sie zum engsten Familienkreis gehören, die Fieberoder andere Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen. Personen mit solchen Symptomen dürfen an der Trauerfeier nicht teilnehmen.
3. Alle Teilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten.
4. Der Termin der Bestattung oder der Trauerfeier darf nicht in der Presse oder in sonstiger Weise veröffentlicht werden.
5. Trauerfeiern in geschlossenen Räumensind nur zulässig, wenn auch hier der Mindestabstand von 1,5 Meter gewährleistet werden kann. Die Türen (insbesondere des Leichenhauses, des Friedhofs, der Trauerhalle) müssen für die Zeit der Bestattung geöffnet bleiben.
6. Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
7. Nicht zulässig sind:

a. Erdwurf, Weihwassergaben oder ähnliche Gaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg
b. das Auslegen von Kondolenzlisten mit Kugelschreiben.
c. sowie offene Aufbahrung.

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8. Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
9. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
10. Die Allgemeinverfügung tritt am 28.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft.