Ab heute, Mittwoch den 18.03.2020, wird das öffentliche Leben weiter eingeschränkt. Um in der Region Main-Rhön die Ausbreitung des Corona-Virus weiter zu unterbinden, werden weitere Maßnahmen getroffen.
Schulen, Kitas, Kindergärten, Bars, Kinos und Schwimmbäder sind geschlossen, ab heute müssen auch viele Geschäfte schließen und es dürfen keine Veranstaltungen mehr stattfinden.

Viele Unternehmen machen sich sorgen

Vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen machen sich sorgen. “Müssen die Mitarbeiter in Kurzarbeit, um die Einbußen so gering wie möglich zu halten?”
“Kann ich die Umsätze kompensieren?”
“Hilft mir der Staat, damit ich mein Unternehmen nicht schließen muss?”
“Was ist, wenn ich Selbstständig bin? Ich muss doch auch meine Kosten decken?”

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Fragen über Fragen.
Mittlerweile gibt es einige Informationen, explizit für Unternehmen und Selbstständige.
Folgende Maßnahmen sind angekündigt bzw. bereits in Kraft:

a) Erleichterung bei Kurzarbeitergeld:

Die Erleichterung beim Kurzarbeitergeld wurde vergangene Woche beschlossen und soll in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft treten.

Darin enthalten sind:

– Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).

– Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Zum Hintergrund: Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§ § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).

– Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer. Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).

– Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.

Diese Regelungen soll nach neuesten Beschlüssen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten. Soll Kurzarbeit für den Monat März noch in Anspruch genommen werden, muss die Anzeige über den Arbeitsausfall bis zum 31.03.2020 bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein. Die Unterlagen erhalten Sie direkt bei der Bundesagentur für Arbeit.

b) Erleichterung von Steuerstundungen/Herabsetzung Vorauszahlungen

Den Finanzämtern soll die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert werden, auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge soll bis Ende 2020 verzichtet werden, wenn Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind. Herabsatzungsanträge bei Vorauszahlungen mit Verweis auf die Corona-Krise sollen einfacher gewährt werden.

c) Härtefallfond Freistaat Bayern

Der Bayerische Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Hubert Aiwanger, hat auf einer Pressekonferenz der Bayer. Staatsregierung vom 16.03.2020 angekündigt, dass in den nächsten Tagen ein Härtefallfond für den Freistaat Bayern eingerichtet werden soll.

Aus diesem sollen Unternehmen bis zu 250 Mitarbeiter eine Unterstützung i.H.v. bis zu 30.000,- € gezahlt werden. Der Antrag ist bei den Regierungen zu stellen.

Informationen finden Sie hier: https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/3/1/04532/index.html

d) Kreditvergabe/-sicherheiten

Die Unternehmer sind angehalten mit ihrer Hausbank über Überbrückungskredite sprechen, die Bundesregierung und auch die Bayer. Staatsregierung stellen selbst über die entsprechenden Einrichtungen (KfW, LfA Bayern) Kredite und Sicherheiten zur Verfügung.

Informationen finden Sie hier:

https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

e) Entschädigungen für Verdienstausfall bei Quarantäne

Bei einer angeordneten Quarantäne ohne Krankschreibung besteht gem. § 56 IfSG ein Entschädigungsanspruch für den ggf. erlittenen Verdienstausfall. Dies gilt für Selbständige und Arbeitnehmer bzw. deren Arbeitgeber, die Entschädigungsleistungen in Vorleistung erbringen müssen.

Informationen finden Sie hier:

http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898