Die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererklärung
Bis 2. Mai 2023 ist noch Zeit, die Grundsteuererklärung
beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Bayern hat die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung
um weitere 3 Monate bis zum 30. April 2023 verlängert.
Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages mit Ablauf des 2. Mai 2023.
Damit die Erklärungen einfach, schnell und korrekt abgegeben werden können, werden im Folgenden die häufigsten Fehler aufgezeigt, die zu einer zu hohen Grundsteuer
führen und leicht vermieden werden können. Genauere
Details dazu sind in den Hilfetexten bei der Erklärungsabgabe in ELSTER bzw. in den Ausfüllanleitungen zu den
Vordrucken zu finden.
Weitere wichtige Informationen, Erklärvideos und Hilfestellungen sind gesammelt unter www.grundsteuer.bayern.de zusammengefasst.

1. Bei Garagen Freibetrag von 50 m² beachten
Die Bürgerinnen und Bürger erklären häufig die Nutzfläche
ihrer Garage vollständig, ohne den hierfür vorgesehenen
Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen.
Bei der anzugebenden Nutzfläche aller einer zur Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen der hierfür
vorgesehene Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen. So
z. B. beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört.
In diesen Fällen ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die
Fläche aller Garagen insgesamt z. B. nur 25 m² groß, so
ist 0 m² einzutragen. Stellplätze im Freien und Carports
müssen generell nicht eingetragen werden.                                                                  2. Bei Nebengebäuden Freibetrag von 30 m² prüfen
Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden
oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von
30 m² berücksichtigt wird.
Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind
(z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe
des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie
gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche
größer als 30 m² ist.
Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag
von 30 m² übersteigt. Ist die gesamte Nutzfläche nicht
größer als 30 m², so ist 0 m² einzutragen.
3. Bei Wohngebäuden grundsätzlich nur Angabe der
Wohnfläche erforderlich
Bürgerinnen und Bürger machen bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur
Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist.
Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu
Wohnzwecken genutzten Gebäudes richtet sich nach der
Wohnflächenverordnung. Danach gehören Zubehörräume (wie z. B. Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume) nicht zur Wohnfläche und sind damit auch nicht als
Wohnfläche zu zählen. Sie sind beim privaten Wohnhaus
weder Wohnfläche noch Nutzfläche.
Anders ist es natürlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Fläche dieser Wohnung
zur Wohnfläche.
In diesen Fällen ist nur die Wohnfläche und keine Nutzfläche anzugeben.
4. Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurstück
richtig erklären
Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe
der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B
(Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die Grundsteuer A fallen (z. B. an
einen Landwirt verpachtete Wiesen). Für die Grundsteuer
A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu
prüfen:
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
• aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-,
Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,
• einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche
Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder
ungenutzt sind und
• ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und
Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft, wenn
• sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt
sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist
oder
• zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu
anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland
oder Industrieland genutzt werden.
Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfallen
diese der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.
5. Grundsteuerermäßigungen beachten
Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt für die
Gebäudeflächen eines Grundstücks des Grundvermögens
(bebautes Grundstück) insbesondere in Betracht, wenn
• ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
(Ensembleschutz) des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes,
• sozialer Wohnungsbau oder
• ein Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.
Die Ermäßigungen sind gesondert zu erklären. Die einzelnen Voraussetzungen sind in der ELSTER-Anleitung zur
Anlage Grundstück (BayGrSt 2) bzw. in der Papier-Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung
(BayGrSt 4) erläutert. Für die allgemeine Ermäßigung von
Wohnflächen in Höhe von 30 % ist hingegen kein gesonderter Antrag notwendig, da dies automatisch von Amts
wegen berücksichtigt wird.
Was ist zu tun, wenn in der Grundsteuererklärung
ein solcher Fehler gemacht wurde?
Die Betreffenden müssen das zuständige Finanzamt auf
den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln.
Erste Möglichkeit: Noch keinen Bescheid bekommen
a. Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über
ELSTER abgegeben wurde:
Eine Grundsteuererklärung kann über ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig
übermittelt wird. Dazu ist wie folgt vorzugehen:
Auf der Seite „Mein ELSTER“ unter dem Punkt „Meine
Formulare“ wird unter der Registerkarte „übermittelte Formulare“ die abgegebene Grundsteuererklärung
aufgeführt. Über den Punkt „Aktionen“ können die
erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue
Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden.
b. Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde:
Die Grundsteuer ist einfach erneut in der korrigierten
Fassung abzugeben.
Zweite Möglichkeit: Bereits einen Bescheid erhalten
Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid
Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden (z.
B. elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform). Sind
aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch
(z. B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), wären gegen alle
Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen.
Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher
Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er
gerichtet werden muss – sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.
Wird der Fehler nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das
zuständige Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr
möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1.
Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung
auf die zu zahlende Grundsteuer

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