Coronavirus – Inzidenzwert der Stadt Schweinfurt drei Tage in Folge über 100
Verschärfte Regelungen ab Sonntag, 29. August gültig
Schweinfurt – Drei Tage in Folge liegt der Inzidenzwert der Stadt Schweinfurt über 100 (Mittwoch, 25. August: 110,4 – Donnerstag, 26. August: 133,2 – Freitag, 27. August: 135,0; maßgebend sind die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte ohne Nachmeldungen). Damit ist die Stadt Schweinfurt trauriger Spitzenreiter in Franken. Dieser enorme Anstieg der Zahlen zwingt die Stadt Schweinfurt zum Handeln.
Nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) treten damit mit Wirkung zum Sonntag, 29. August folgende Verschärfungen in Kraft:
Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften
Der Gemeindegesang ist untersagt.
 
Tagesbetreuungsangebote für Kinder
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, die Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Schulen und Hochschulen
Darüber hinaus hat auf Grundlage der 13. BayIfSMV die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bei einer Inzidenz von über 100 durch den Erlass einer Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einen weiteren Anstieg der Neuinfektionen mit dem Coronavirus zu verhindern und die Zahl der Neuinfektionen zu senken. Mit Wirkung zum Sonntag, 29. August tritt deshalb eine neue Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt in Kraft, mit der die Testpflicht bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen auch auf den Bereich unter freiem Himmel ausgeweitet wird.
Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 der 13. BayIfSMV müssen die Teilnehmer auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel über einen Testnachweis verfügen. Für Geimpfte und Genesene ohne Krankheitssymptome, sowie für Kinder bis zum 6. Geburtstag und Schülerinnen und Schüler gilt die Testpflicht nicht.
Des Weiteren wurde das bisher gültige Alkoholverbot in der Innenstadt bereits am Mittwoch, 25. August mittels einer Allgemeinverfügung verlängert. Der Bereich, für den das ganztägige Alkoholverbot gilt, wird weiterhin durch folgende öffentliche Straßen bzw. Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen: Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inkl. Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Karl-Georg-Krug-Promenade, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach.
Beide Allgemeinverfügungen gelten vorerst bis einschließlich Freitag, 10. September und dienen dazu das Infektionsgeschehen der Corona-Pandemie weiter einzudämmen.
Im Übrigen gelten die sonstigen Regelungen der 13. BayIfSMV sowie der gültigen Allgemeinverfügungen der Stadt Schweinfurt.
Sofern der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus fünf Tage in Folge wieder unterschritten wird, treten laut der 13. BayIfSMV am übernächsten darauf folgenden Tag (7. Tag) vorgesehene Lockerungen in Kraft. Hierüber erfolgt rechtzeitig eine erneute Bekanntmachung.
Die Stadt Schweinfurt appelliert erneut an die Bevölkerung, die geltenden Regelungen einzuhalten. Nur wenn jeder Einzelne sich solidarisch verhält, können Restriktionen für alle vermieden werden. Nutzen Sie auch das Impfangebot im Impfzentrum oder vor Ort. Die Impfung schützt vor schweren Krankheitsverläufen und führt uns so heraus aus pandemiebedingten Einschränkungen.
Alle gültigen Regelungen sowie die diesen zugrunde liegende 13. BayIfSMV und die Allgemeinverfügungen der Stadt Schweinfurt sind jederzeit auf der Homepage der Stadt Schweinfurt unter www.schweinfurt.de einsehbar.

 

Allgemeinverfügung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 13. Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV);  Erlass einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2 in der Stadt Schweinfurt
Die Stadt Schweinfurt erlässt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung sowie in Verbindung mit § 27 Abs. 3 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021 (13. BayIfSMV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2021, folgende Allgemeinverfügung:
1. Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) müssen die Teilnehmer auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV verfügen. § 7 Abs. 1 Satz 2 der 13. BayIfSMV bleibt unberührt.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 29.08.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 10.09.2021 außer Kraft.
Hinweise:
– Besucher/ Zuschauer von Kultur- und Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nicht erfasst.
– Gemäß § 4 Nr. 2 der 13. BayIfSMV sind vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises ausgenommen.
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung im Rathaus der Stadt Schweinfurt, Markt 1 (Bürgerservice), 97421 Schweinfurt, aus. Sie kann während derüblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Erhebung der Klage per einfacher E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Bei Klageerhebung in elektronischer Form gilt: Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Klagen (sowie allgemeine Informationen zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit unter
www.vgh.bayern.de. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Quelle: Stadt Schweinfurt

Werbung