Schweinfurt – Um das Coronavirus weiter einzudämmen hat die Staatsregierung am 20. Januar weitere Maßnahmen getroffen. Die Stadt Schweinfurt weist auf diese Änderungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hin. Hier ein Überblick:

Gottesdienste

• Auch für Teilnehmer von Gottesdiensten und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften besteht ab sofort die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
oder einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard.
• Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, bei denen mehr als zehn Teilnehmer erwartet werden, sind zudem grundsätzlich mindestens 48 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der zuständigen Behörde bereits ein allgemeines Infektionsschutzschutzkonzept vorliegt.

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Pflegeeinrichtungen und Heime

• Auch in Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt nunmehr für die dortigen Beschäftigten eine FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit diese in Kontakt mit den Bewohnern der jeweiligen Einrichtungen sind.
• Dasselbe gilt für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind.
• Für die arbeitsschutzrechtlich gebotenen Tragepausen und sonstigen Maßgaben für den Gebrauch der FFP2-Masken hat der jeweilige Arbeitgeber Sorge zu tragen.
• Ab sofort müssen sich die Beschäftigten zudem mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
• Auch ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen haben ihre Beschäftigten künftig im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten möglichst an drei Tagen pro Woche testen zu lassen.

Click-and-Collect / Bücherei to go

• Unter der Voraussetzung, dass vorgegebene Maßnahmen wie Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Nutzer und ein Schutz- und Hygienekonzept zur Vermeidung von Menschenansammlung eingehalten sind, ist Click-and-Collect, also das Abholen vorbestellter Waren in Ladengeschäften wieder möglich
• Dies gilt auch für die Abholung von bestellten Büchern und Medien in allen Bibliotheken und Archiven. So ist auch der Service „Bücherei to go“ in der Stadtbücherei ab sofort wieder möglich

FFP2-Masken

• Die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung normierte FFP2-Maskenpflicht erfordert das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard.
• Als mindestens gleichwertig in diesem Sinne gelten folgende Standards:

  • FFP3 (Europa)
  • N95 (NIOSH-42C FR84, USA),
  • P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland),
  • KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64),
  • DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018),
  • KN95 (GB2626-2006, China).

• Die Staatsregierung weist darauf hin, dass es sich hierbei um die Anwendung von Atemschutzmasken durch Privatpersonen handelt, dies nicht für die Zulassung als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Arbeitsschutz gilt.
• Für die Zulässigkeit von Masken im Sinne der FFP2-Maskenpflicht ist allein
entscheidend, ob diese eine der o.a. Zertifizierungen aufweist. Andere Zertifizierungen oder Bescheinigungen, die auf gleichwertige oder sogar bessere Filterwirkungen hinweisen, werden nicht anerkannt.

Die Stadt Schweinfurt weist darauf hin, dass diese Regelungen auch seitens ihrer Außendienstmitarbeiter sowie auch durch die Polizei kontrolliert werden und bittet gleichzeitig um die Einhaltung und Beachtung dieser Regelungen.

Gemeinsam wollen wir die aktuell positive Entwicklung der Coronazahlen in der Stadt Schweinfurt vorantreiben.

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) in der Stadt Schweinfurt bei 59,9 pro 100.000 Einwohnern (Stand: 22.01.2021, 8:00 Uhr).

Quelle: Stadt Schweinfurt