Das Landratsamt Haßberge weist darauf hin, dass in die Bayerische Bauordnung der neue Artikel 44a aufgenommen wurde, der die Pflicht für die Errichtung von Photovoltaikanlagen (PV) auf staatlichen Gebäuden sowie auf privaten Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, vorsieht. Für den Vollzug im Landkreis Haßberge ist die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Haßberge zuständig.
Wörtlich heißt es im neuen Artikel 44a, dass „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in angemessener Auslegung zu errichten und zu betreiben sind.“ Das Gesetz geht von einer „angemessenen Auslegung“ aus, wenn mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche belegt werden kann. Nicht geeignet können Dachflächen etwa sein, wenn sie mangels ausreichender Sonneneinstrahlung objektiv nicht für die Ausstattung mit PV-Anlagen geeignet sind – etwa wenn sie durch hohe Nachbargebäude, Bäume oder Hänge derart verschattet sind, dass die Stromerzeugung durch eine PV-Anlage nicht möglich ist. Dabei sind bei geneigten Dächern die Module dachparallel zu errichten oder aber in die Dachfläche zu integrieren.
Von der PV-Pflicht ausgenommen sind unter anderem Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 Quadratmetern sowie nicht als Wohngebäude dienende Gebäude wie Garagen, Carports, Schuppen, Gewächshäuser und Zelte.
Für die Umsetzung der Vorschrift gibt es eine zeitliche Staffelung: Die Regelungen gelten für die staatlichen Gebäude ab sofort. Bei privaten Gebäuden, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung dienen, gelten sie, wenn der Bauantrag nach dem 1. März 2023 beim Landratsamt Haßberge eingeht. Für sonstige private Nichtwohngebäude sind die neuen Vorschriften erst vom 1. Juli 2023 an zu beachten.
Zu beachten ist, dass die PV-Anlagen nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Umbauten und Sanierungsarbeiten berücksichtigt werden müssen. Sofern nach dem 1. Januar 2025 bereits nur die Dachhaut vollständig erneuert wird, gelten die Pflichten auch dort. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch Dächer von Bestandsgebäuden nachträglich mit PV-Anlagen ausgestattet werden.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen: So entfällt die PV-Pflicht dann, wenn sie mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – etwa einer Ortsgestaltungssatzung –, kollidiert, bei technischer Unmöglichkeit oder dann, wenn sie zu einer unbilligen Härte führt. Dazu braucht es allerdings eine glaubhafte Begründung des Eigentümers. Für die Eigentümer und künftige Bauherren von privaten Wohngebäuden stellt die neue gesetzliche Regelung nur eine Empfehlung und keine Verpflichtung dar.
Weitere Informationen im Internet unter folgendem Link:
24_baybo-vollzugshinweise_2023-44a.pdf (bayern.de)

Quelle: Landratsamt Haßberge

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