Schweinfurt – Für den öffentlichen Verkehr ist ein bestimmter Lichtraum freizuhalten. Dieser beträgt 2 m über Gehwegen, 2,50 m über kombinierten Rad- und Fußwegen sowie 4,50 m über befahrenen Straßen. Verkehrsflächen sind dabei auch in ihrer vollen Breite freizuhalten. Ebenfalls freizuhalten sind Verkehrseinrichtungen wie Straßenschilder und Straßenlampen.
Eigentümer sind verpflichtet, den Überwuchs entsprechend zu schneiden, damit für den öffentlichen Verkehr sowie für Verkehrseinrichtungen keine Einschränkungen und Gefahren entstehen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und für Unfälle und Schäden haften, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können.
Zu beachten ist, dass es aufgrund naturschutzrechtlicher Vorgaben grundsätzlich nur im Zeitraum von Oktober bis Februar erlaubt ist, Hecken, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Außerhalb dieser Zeit sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte möglich. Von einem schonenden Form- und Pflegeschnitt ist bei Entfernen des jährlichen Zuwachses auszugehen.
Die Stadt Schweinfurt bittet daher alle Grundstückseigentümer, Äste und Sträucher, die in den Verkehrsraum hineinragen, aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung möglicher zivil- und strafrechtlicher Haftungsfolgen in regelmäßigen Abständen zu beseitigen oder zurückzuschneiden. Bei Neupflanzungen sollte bereits auf entsprechende Abstände zum öffentlichen Verkehrsraum geachtet werden.

Quelle: Stadt Schweinfurt

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