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Coronavirus – Beschränkungen für nicht angemeldete Versammlungen verhängt – keine Aufzüge mehr zulässig

Stadt Schweinfurt erlässt Allgemeinverfügung

Schweinfurt – Aufgrund anonymer Aufrufe in den sozialen Medien fanden in Schweinfurt an den vergangenen vier Sonntagen nicht angezeigte Versammlungen – getarnt als „Spaziergänge“ – gegen die Corona-Schutzmaßnahmen und Corona-Schutzimpfungen in Schweinfurt statt.
Bereits das Nichtanmelden solcher Versammlungen ist ein Verstoß gegen das Bayerische Versammlungsgesetz. Zudem stellte die Polizei fest, dass bei jeder dieser Versammlungen der für Versammlungen unter freiem Himmel geltende gesetzliche Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern überwiegend nicht eingehalten wurde.
An den Versammlungen am 12.12.2021 und 26.12.2021 kam es zusätzlich zu Aggressionen, Gewalt und letztendlich auch Straftaten. Allein am vergangenen Sonntag, 26. Dezember wurden durch Widerstandshandlungen insgesamt acht Polizeibeamte verletzt, es mussten 51 Ordnungswidrigkeitenverfahren und neun Strafverfahren eingeleitet werden. Es kam bereits im beschleunigten Verfahren zu mehreren Verurteilungen zu Geld- und Haftstrafen wegen Widerstands- und Körperverletzungsdelikten.
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnte bisher kein Veranstalter oder eine Person, die die Leitungsfunktion innehatte zweifelsfrei festgestellt werden. Dennoch wurde in Erfahrung gebracht, dass diese Art von Märschen künftig an jedem Sonntag geplant ist, mutmaßlich auch wieder am bevorstehenden Sonntag, den 02. Januar. Wie zuvor ohne Veranstalter/Leiter und mit einer geschätzten Teilnehmerzahl von um die 2.500 Personen.
Nachdem es nicht möglich ist, mit den anonymen Initiatoren der Versammlungen gemeinsame Abstimmungen zu treffen, wie das sonst im kooperativen Verfahren üblich ist, bleibt die Lage schwer einschätzbar. Die Veranstalter wollen sich also ganz bewusst abseits unserer Rechtsordnung stellen.
Daher sah sich die Stadt Schweinfurt als Versammlungsbehörde nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion Schweinfurt, insbesondere aufgrund der gestiegenen Gewaltneigung sowie der Ausschreitungen vom 26.12.2021, dazu gezwungen, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die für nicht angemeldete Versammlungen folgende Anordnungen trifft:
  1. Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m
  2. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z. B. für Redebeiträge im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts) abgenommen werden.(Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.)
  3. Die Versammlung ist ausschließlich ortsfest zulässig. Auf rechtzeitig gestellten Antrag hin können von diesem Verbot von Aufzügen Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Verstöße gegen diese auf Grundlage des Art. 15 des Bayerischen Versammlungsgesetzes angeordneten Beschränkungen können mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung tritt ab dem morgigen Mittwoch, 29. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis vorerst einschließlich 25. Januar 2022.
Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite der Stadt Schweinfurt unter www.schweinfurt.de jederzeit eingesehen werden.

Quelle: Stadt Schweinfurt

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