Viele Fragen am Bürgertelefon des Landratsamtes Haßberge drehen sich aktuell um die 3-G-Regel, nach der nur  Geimpfte, Genesene, Getestete Zutritt zu geschlossenen Räumen haben und welche Test als Nachweise möglich sind. Das Gesundheitsamt Haßberge klärt auf.
Die 3-G-Regel gilt für:
• alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
• Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind verpflichtet, die vorzulegenden  Impf-, Genesenen- oder Testnachweise zu überprüfen.
Bei Messen und Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern gilt die 3-G-Regel unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz.
Die 3-G-Regel gilt nicht
• im Handel
• bei den vorstehend nicht genannten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben
• im ÖPNV und nicht im öffentlichen Fernverkehr
• bei der Schülerbeförderung
• bei Prüfungen
• in Wahllokalen und Eintragungsräume
• Gottesdiensten
• Versammlungen i.S.d. Art. 8 VersG
• Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.
Der erforderliche Testnachweis kann in schriftlicher oder elektronischer Form erbracht werden.
Welche Tests sind als Nachweis möglich?
PCR-Tests können im Bayerischen Testzentrum am Kreisabfallzentrum in Wonfurt erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die dem Betreiber vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor Beginn des Besuchs vorgenommen worden sein.
Wer sich im Testzentrum Wonfurt testen lassen möchte, muss sich vorher online anmelden über das Kontaktformular auf der Homepage des Landkreises unter: https://www.hassberge.de/topmenu/startseite/test.html. Bitte immer den Namen genauso angeben, wie er auf der Versichertenkarte der Krankenkasse steht. Wer keine digitale Möglichkeit zur Kontaktaufnahme hat, kann telefonisch einen Termin vereinbaren unter 09521/27-720 (Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Mitzubringen sind die Versichertenkarte der Krankenkasse, der Personalausweis und ein Mund-Nasen-Schutz sowie die übermittelte Terminbestätigung (ausgedruckt oder digital). Die Mitteilung des Testergebnisses erfolgt digital direkt über das Labor – über die Corona-APP innerhalb von spätestens 48 Stunden – außer am Wochenende. Wer keine digitale Möglichkeit hat, erhält das Testergebnis per Post, dies kann aber länger dauern. Die Bescheinigung ist dann dem Anbieter, Betreiber, bzw. Dienstleister oder Veranstalter vorzulegen.  Bescheinigung erstellt, die dem Betreiber vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor Beginn des Besuchs vorgenommen worden sein.
Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch des Betriebes dem Betriebsinhaber, Dienstleister, bzw. Veranstalter vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor dem Besuch  vorgenommenen worden sein.
Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) können nur vor Ort unter Aufsicht des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden.
Bezüglich der Vor-Ort-Testungen gilt folgendes:
• Die Tests müssen vor Ort unter Aufsicht erbracht werden und dürfen nur von den Betrieben mit Nachweis bestätigt werden, die der 3-G-Regel unterliegen, wie etwa Gastronomie, Kino, Friseurbetriebe, Kosmetiksalons usw.
• Es dürfen nur Selbsttests verwendet werden, die vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind: Hier ist die Liste zu finden: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_node.html
• Die Testnachweise können dann innerhalb 24 Stunden nach Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden – Ausnahme: für den Besuch in Pflege- und Behinderteneinrichtungen ist ein Selbsttest, wenn er nicht vor Ort in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommen wurde, nicht ausreichend. Notwendig ist hier ein Antigen-Schnelltest oder ein PCR-Test; diese dürfen höchstens 24 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein und muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
• Besondere Anforderungen an die fachliche Eignung der testenden bzw. aufsichtführenden Person bestehen nicht
• Zum Nachweis kann das Formular unter auf der Internetseite des Bayerischen Wirtschaftsministerium heruntergeladen und genutzt werden unter: https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Service/Presse/2021-05-20_Muster_Testnachweis.pdf
Was tun bei einem positiven Ergebnis?
Für alle Personen, die ein positives Testergebnis eines Antigen-Schnelltests/-Selbsttests auf SARS-CoV-2 haben, gilt: Sie sind auf Grund staatlicher Anordnung verpflichtet, sich unverzüglich in Isolation zu begeben und umgehend das zuständige Gesundheitsamt über das positive Testergebnis zu informieren per E-Mail an: gesundheitsamt@hassberge.de oder per Telefon 09521/27-400. Der oder die Betroffene muss Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum angeben. Das Gesundheitsamt unterrichtet die Betroffenen über das weitere Vorgehen und vereinbart den Termin für einen zweiten Test (PCR-Test), um die Infektion zu bestätigen.
Vollständig Geimpfte und Genesene Personen sind mit entsprechendem Nachweis von der Testpflicht ausgenommen.
Getesteten Personen gleichgestellt und von der 3G-Regel weitgehend ausgenommen sind:
• Kinder bis zum 6. Geburtstag,
• Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Auch hier gibt es eine Ausnahme: Kinder, die noch nicht eingeschult sind und Schüler während der Schulferien benötigen für den Besuch in vollstationären Einrichtungen der Pflege und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen einen negativen Testnachweis; sie werden den getesteten Personen nicht gleichgestellt.

Quelle: Landratsamt Haßberge

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