Der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat §94 seiner Spielordnung, den sogenannten „Corona-Paragraphen“, bzw. den entsprechenden §54 seiner Jugendordnung aktualisiert. „Glücklicherweise haben wir aktuell allen Grund, auf eine weitestgehend störungsfreie Amateurfußball-Saison zu hoffen. Wir können Beeinträchtigungen etwa durch einzelne Corona-Infektionen, Quarantäne-Anordnungen oder lokale Lockdowns aber nicht gänzlich ausschließen und haben natürlich als Verband die Pflicht, auch solche Fälle vorab klar zu regeln und bestehende Regelungen den aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen – zumal heute niemand mit Gewissheit sagen kann, wie sich das aktuell glücklicherweise niedrige Infektionsgeschehen weiter entwickelt“, sagt der für Rechtsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier. Mit dem Beschluss ist der Vorstand dem Vorschlag der BFV-Satzungskommission gefolgt.

Zuvorderst geht es um den Umgang mit einzelnen Corona-Fällen in einer Mannschaft.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

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Was passiert, wenn Spieler*innen positiv auf das Corona-Virus getestet wurden?

Entscheidend für eine mögliche Absetzung des Spiels durch den zuständigen Spielleiter ist grundsätzlich die Spielfähigkeit der betroffenen Mannschaft. Ist trotz der Infektion und möglicherweise durch die Behörden angeordnete Quarantänemaßnahmen die Mannschaft noch spielfähig, wird die Partie nicht abgesetzt. Wird die erforderliche Spieler*innenanzahl nicht erreicht, wird die Partie zunächst auf den Status „Ausfall“ gesetzt. Der zuständige Spielleiter ist über den Ausfall der Spieler*innen umgehend zu informieren und die entsprechenden Nachweise bis spätestens drei Werktage nach dem Spielausfall vorzulegen.

Wann ist eine Mannschaft spielfähig?

Spielfähig ist eine Mannschaft, wenn die entsprechend der Altersklasse und des Wettbewerbs vorgegebene Normzahl an Spieler*innen zuzüglich zwei Auswechselspieler*innen erreicht wird. Der jeweils zur Verfügung stehende Spielerkader wird auf Basis der in den vergangenen Spielen eines Wettbewerbs insgesamt eingesetzten Spieler*innen ermittelt (maximal die letzten vier Spiele werden dafür herangezogen).

Beispiel: Am 5. Spieltag der Meisterschaft fallen zwei Spieler*innen aufgrund eines positiven Corona-Tests und behördlichen Anordnungen aus. An den ersten vier Spieltagen wurden vom Verein insgesamt 16 Spieler*innen in der Meisterschaft eingesetzt. Die Normzahl für die Meisterschaft ist 11 Spieler*innen plus zwei Auswechselspieler*innen – also 13 Spieler*innen. Von den insgesamt 16 Spieler*innen fallen zwei aus, bleiben 14 Spieler*innen übrig. Die Mannschaft ist spielfähig, selbst wenn noch es noch einen weiteren Ausfall geben sollte.

Welche Nachweise sind im Falle einer positiven Testung auf Covid-19/SARS-CoV-2 zu erbringen?

Es werden ein SARS-CoV-2 PCR-Test und ein bestätigter PoC-Antigen-Schnelltest (z.B. Testzentrum, Arzt oder Apotheke) akzeptiert. Beide dürfen nicht älter als drei Tage sein (zurückgerechnet vom anstehenden Spiel). Bei einer offiziellen behördlichen Anordnung sind diese dem Spielleiter vorzulegen.

Was macht der Spielleiter nach der Meldung eines Vereins?

Meldet ein Verein seine Mannschaft beim zuständigen Spielleiter als nicht spielfähig, gibt der Spielleiter dem Spiel den Status „Ausfall“. Werden die nötigen Nachweise fristgerecht erbracht, wird das Spiel neu angesetzt. Werden die Nachweise nicht fristgerecht erbracht, wird das Spiel umgehend als „Nichtantritt“ an das Sportgericht gemeldet. Dieses entscheidet dann über eine mögliche Wertung oder eine Neuansetzung.

Was ist, wenn ein Spiel nicht mehr nachgeholt werden kann?

Für den Ausnahmefall, dass ein Spiel nicht bis zum Spieljahresende nachgeholt werden kann, wird das Spiel mit drei Punkten und 2:0 Toren für den Gegner gewertet. Eine Anzeige aufgrund Nichtantritt erfolgt in diesem Fall nicht.

Gibt es Ausnahmen für diese BFV-Regelungen?

Ja, für die Regionalliga Bayern gelten die Regelungen der Regionalligaordnung (§43).

Alle Details, Änderungen und Beschlüsse sind wie immer satzungsgemäß auf www.bfv.de veröffentlicht und für jeden einsehbar. Die gültige Satzung sowie alle Ordnungen und Richtlinien findest du hier: https://www.bfv.de/der-bfv/satzung-und-richtlinien/ubersicht-satzung-richtlinien-amtliches

Änderung auch beim §58 der Spielordnung

Auch hat der Vorstand im Umlaufverfahren die Änderung des §58 der Spielordnung beschlossen: Demnach dürfen Spieler*innen, die von einem Sportgericht mit einer Sperre von mehr als vier Spielen/Wochen belegt worden sind, für diesen Zeitraum weder spielen noch sich in der Technischen Zone aufhalten und damit befristet auch keine Funktion bzw. eine Trainertätigkeit ausüben. „Mit dieser Regelung ist es beispielsweise Spieler*innen möglich, gerade bei kleineren Vergehen – wie etwa einer Notbremse – und entsprechend geringer Sperre von weniger als vier Wochen/Spielen, weiterhin eine Jugendmannschaft zu coachen“, sagt der für Rechtsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier: „Genauso gilt fortan aber auch, dass Trainer*innen oder Funktionsträger*innen, die für ein Fehlverhalten in der Technischen Zone mit einem Innenraumverbot belegt worden sind, ab Erhalt der roten Karte nicht als Spieler*in zum Einsatz kommen dürfen.“

Quelle: Bayerischer Fußball-Verband