Zoll prüft Gebäudereinigungsbranche in Unter- und Oberfranken / 31 Beanstandungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Schweinfurt / Unter- und Oberfranken (ots) – Bei der bundesweiten Schwerpunktprüfung am 9. Juni 2021 deckte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(FKS) des Hauptzollamts Schweinfurt vorwiegend Verstöße bei der Tariflohnzahlung und damit einhergehend die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt auf.

72 Zöllner*innen waren erfolgreich im Einsatz und überprüften 56 Arbeitgeber*innen der Gebäudereinigungsbranche und die 114 dort tätigen Arbeitnehmer*innen. Ziel der Schwerpunktprüfung ist es, die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen, sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.

Insgesamt 31 Sachverhalte beschäftigen die Einsatzkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bis zur endgültigen Klärung weiter:

– In zwölf Fällen deckte der Zoll Unstimmigkeiten bei der
Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf.
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– Acht Arbeitnehmer*innen bezogen weniger als den geschuldeten

– Tariflohn bzw. Entgelt nach der Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).

– Bei zwei beschäftigten Personen wird der Bezug staatlicher Leistungen auf Missbrauch überprüft.

– Neun Verletzungen von Melde- und Aufzeichnungspflichten verzeichnete der Zoll bei den Kontrollen.

Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer*innen kommt.

Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz darauf einen besonderen Fokus legt. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.

Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 8. GebäudeArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B.
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro. Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

Die Ergebnisbetrachtung erfolgt nach derzeitigem Erkenntnisstand und steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses der Prüfungen. Zusatzinformation: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt ganzjährig regelmäßig sowohl bundesweite als auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch, um den besonderen präventiven Charakter einer hohen Anzahl an Prüfungen in bestimmten Branchen zu erhalten. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Senkung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

 

Quelle: Hauptzollamt Schweinfurt