Symbolbild

Die dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung steht seit dem 05.06.2021 fest. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet:
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weitere Haushalte. Dabei soll die Personenzahl von Zehn nicht überschreiten
  • in Landkreise und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, darf sich in einer Gruppe von bis zu zehn Personen getroffen werden
  • Kinder unter 14 Jahren, die zu den Haushalten gehören, werden nicht in die Gesamtzahl der Personen gezählt
  • Geimpfte und genesene Personen zählen auch nicht in die Gesamtzahl der Personenzahl
Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern:
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind:
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel und
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freien Himmel
  • jeweils einschließlich geimpfte oder genesene Personen zulässig.
Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen gelten die gleichen Regeln wie für Öffentliche Veranstaltungen. Nur bei der Personenzahl werden die Geimpften und Genesen dazu gerechnet.
Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften:
Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte andere Glaubensgemeinschaften sind in allen Gebieten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Plätzen gewahrt wird
  • Zu nicht geimpften oder nicht genesenen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5m zu wahren.
  • Für die Besucher gilt nur in geschlossenen Räumen FFP2-Maskenpflicht
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist Gemeindegesang untersagt
Sport:
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Punkte zulässig:
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist
    • mit Testnachweis Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
    • im Übrigen ohne testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren
  • erlaubt.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzident von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung erlaubt.
Freizeiteinrichtungen:
Für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristische Bahn- und Reiseverkehre gilt:
  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5m zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann.
  • In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugebereichen und Kabinen gilt für die Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht
Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt folgendes:
  • Es darf nicht mehr als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche gleichzeitig zugelassen werden.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen testnachweis vorlegen.
  • Für gastronomischen Angebote sowie für Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte:
Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr gilt:
  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
    • grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und
    • die zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher als ein Kunde je 10m² Verkaufsfläche für die ersten 800m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20m² für den 800m² übersteigenden teil der Verkaufsfläche
  • Es gilt auf dem Verkaufsgelände eine FFP2-Maskenpflicht
Gastronomie:
Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen unter diesen Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
  • Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5m zwischen allen Gästen, soweit diese nicht dem eigenen Haushalt oder den erlaubten zwei weiteren Hausständen angehören, gewährleistet wird.
  • In Landkreise und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem tisch eines Testnachweises.
  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskepflicht.
Beherbergung:

Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:

  • Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzident vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis.
  • In Landkreise und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines Testnachweises.
  • Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen (siehe oben) untergebracht werden.
  • Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden.
  • Für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantsbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht
Kultur:
Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandene Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
  • Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zugelassen.
  • Im gesamten Veranstaltungensbereich ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen testnachweis vorlegen.
Schulen: 
Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des bayerischen gesetztes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie der Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern unterliegen nachfolgenden Beschränkungen:
  • Im Präsenzunterricht der Mindestabstand von 1,5m nicht durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, findet in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 165 Wechselunterricht statt.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städte, wo die Inzidenz über 165 liegt, finden in der jahrgangstufe 4 der Grundschule, der jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen, den sonstigen Abschlussklassen sowie während praktischer Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen, die nur in besonderen ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, Präsenzunterricht statt, wenn der Mindestabstand von 1,5m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann; andernfalls findet Wechselunterricht statt.
Tagesbetreuungsangebot:
Der Betreib von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz  zwischen 50 und 165 liegt, können die Einrichtungen nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb)
  • Bei einer Inzidenz über 165 gelten die Beschränkungen wie zuvor.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, können die Einrichtungen öffnen.

Quelle:Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

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