Ergänzung des Schnelltestangebots in der Stadt Schweinfurt

Schweinfurt – Da das Testzentrum des Bayerischen Roten Kreuzes am Marktplatz an Sonn- und Feiertagen geschlossen hat, wird der Schnelltestbus der Geißler, Erfurth, Stoike GbR am
Donnerstag, 03. Juni von 11:00 bis 15:00 Uhr
sowie
Sonntag, 06. Juni von 10:00 bis 18:00 Uhr
 auf dem Marktplatz vorfahren, um kostenfreie Schnelltests durchzuführen. Zum Corona-Schnelltest sind bitte stets der Personalausweis und eine FFP2-Schutzmaske mitzubringen.
Um möglichst zügig den POC-Schnelltest zu erhalten, werden alle Bürgerinnen und Bürger gebeten, sich im Vorfeld unterwww.schnelltest-schweinfurt.de zu registrieren und einen Termin zu vereinbaren. Testwillige Personen können sich auch vor Ort mit dem Handy oder analog mit einem Formular registrieren.
Das Testbus-Team arbeitet mit einem digitalen System. Wer online registriert ist, erhält einen QR-Code. Dieser wird vor dem Bus gescannt, anschließend erfolgt im Bus die Probenentnahme. Das Testergebnis erhält man nach 15 Minuten via E-Mail oder ruft es direkt mit seinem persönlichen QR-Code über das Handy ab.
Insbesondere für die seit heute, 01. Juni mögliche Außengastronomie bietet der Schnelltestbus auf dem Marktplatz eine zentrale Testmöglichkeit und ist zudem eine hilfreiche Ergänzung des Schnelltestangebotes in der Stadt Schweinfurt.
Dies sind die aktuell gültigen Bestimmungen zur Öffnung der Außengastronomie:
– Die Außengastronomie darf wieder geöffnet werden, wenn
– eine vorherige Terminbuchung erfolgt ist,
– die Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist,
– ein negativer Test vorliegt – nur, wenn Personen aus unterschiedlichen Hausständen an einem Tisch sitzen (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test).
– Mitnahmefähige Speisen und Getränke dürfen jetzt auch wieder zwischen 22:00 und 5:00 Uhr ausgegeben werden.
Ausnahmen von der Testpflicht:
Dem Nachweis eines negativen Testergebnisses stehen der Nachweis einer vollständigen Impfung und der Nachweis des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gleich. Ausgenommen von der Test- und Maskenpflicht sind gem. § 1 Abs. 3 der 12. BayIfSMV ferner Kinder bis zum sechsten Geburtstag.

Quelle: Stadt Schweinfurt

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