Seit fünf Tagen liegt der Inzidenzwert der Stadt Schweinfurt stabil unter 150. Konkret bedeutet dies nach der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern (BayIfSMV), dass ab 29.05.2021 im Wesentlichen folgende Regelungen gelten:
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
In allen allgemein zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften mit Kundenverkehr gelten nach wie vor die strengere Kundenzahlbegrenzung der „Bundesnotbremse“ (ein Kunde je 20 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche). Diese Begrenzungen sind nun auch von den Ladengeschäften zu beachten, die ab 29.05.2021 wieder öffnen dürfen.
Die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist im Rahmen von „Click and Meet“
 für einzelne Kunden,
 nach vorheriger Terminbuchung,
 für einen fest begrenzten Zeitraum,
 unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln,
 mit negativem Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
erlaubt.
Der Test darf vor höchstens 24 Stunden abgenommen sein; zugelassen sind PCR-Tests, POC-Antigentests oder (unter Aufsicht durchgeführte) Selbsttests.
Die Testpflicht entfällt insbesondere für genesene und vollständig geimpfte Personen mit
entsprechenden Nachweisen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
Schulen
Soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann, kann nach dem Ende der Pfingstferien wieder in folgenden Jahrgängen Präsenzunterricht stattfinden:
 Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschule
 Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien und Fachoberschulen
 sonstige Abschlussklassen
 Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen.
Kann der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgehend eingehalten werden, findet in den genannten Jahrgangsstufen Wechselunterricht statt.
Die Regelung in Ziffer 4 der Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt vom 20.05.2021 verliert zum 31.05.2021, also noch vor dem Ende der Pfingstferien, ihre Gültigkeit.
Kindertagesstätten und vergleichbare Tagesbetreuungseinrichtungen
Vorschulkinder dürfen die genannten Einrichtungen wieder besuchen, auch Schülerinnen und Schüler dürfen dort wieder betreut werden (Mittags-/Hortbetreuung).
Die von der Bayerischen Staatsregierung am 18.05.2021 angekündigte Öffnung der Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb ist erst ab 07.06.2021 vorgesehen.
Die sonstigen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie der gültigen Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt bleiben unberührt.

Quelle: Stadt Schweinfurt

Werbung