Nach der gestrigen Kabinettssitzung hat die Bayerische Staatsregierung erneut die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Ab heute, 28. April gelten demnach folgenden Regelungen:

Einzelhandel & Dienstleistungen

Inzidenzunabhängig dürfen ab sofort Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe (darunter fallen zum Beispiel Schneidereien, Schreiner, etc.) unter den für Ladengeschäfte geltenden Maßgaben (Begrenzung der Kundenzahl, FFP2-Maskenpflicht, etc.) öffnen.

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Ebenfalls inzidenzunabhängig dürfen Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen öffnen. Sie werden wieder zu den Bereichen des täglichen Bedarfs gezählt, das heißt, für sie gelten dieselben Regelungen wie für Lebensmittelgeschäfte und Drogerien.

Für den Wochenmarkt auf dem Marktplatz gilt, dass nun auch wieder Blumen und Pflanzen verkauft werden dürfen.

Freizeitaktivitäten

Ebenfalls inzidenzunabhängig dürfen Autokinos und die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten geöffnet werden. Hier muss ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt werden. Für Autokinos gilt außerhalb des eigenen Fahrzeugs FFP2-Maskenpflicht auf dem gesamten Gelände. In zoologischen und botanischen Gärten muss bei einem Inzidenzwert über 100 neben der FFP2-Maskenpflicht (immer gültig ab 14 Jahren) auch ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, zudem muss die Kontaktnachverfolgung durch Aufnahme aller Kontaktdaten der Besucher gewährleistet sein.

Für den Wildpark Schweinfurt, der zu den zoologischen Gärten zählt, wird aktuell geprüft, in wie weit die erforderlichen Maßnahmen, die für die Stadt Schweinfurt mit einem Inzidenzwert über 100 gelten, umgesetzt werden können. Hierzu erfolgt eine separate Information.

Private Kinderbetreuung

Ebenfalls wieder möglich ist die wechselseitige, unentgeltliche und nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften. Die Kinder dürfen aus dem eigenen und einem weiteren Haushalt kommen.

Sport

Für den Bereich Sport gilt ab einem Inzidenzwert von über 100 – diese Regelungen betreffen die Stadt Schweinfurt, die heute, 28.04. laut Robert-Koch-Institut bei 174,1 liegt – gilt ab sofort, dass Kinder unter 14 Jahren in Gruppen bis maximal 5 Kindern gemeinsam kontaktlosen Sport ausüben dürfen. Etwaige Trainer (Anleitungspersonen) müssen ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.

Vorteile für Geimpfte

Ebenfalls ab sofort werden laut 12. Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vollständig geimpfte Personen negativ getesteten Personen gleichgestellt. Das heißt, wo die Vorlage eines negativen Testergebnisses nötig ist, zählt nun auch der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes. Dies gilt nicht für den Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen.

Alle gültigen Rechtsgrundlagen sind auf der Homepage der Stadt Schweinfurt www.schweinfurt.de jederzeit einsehbar.

 

Quelle: Stadt Schweinfurt