Bayern ändert erneut seine 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Diese Regelungen gelten ab jetzt für die Stadt Schweinfurt

Schweinfurt – Deutschland hat die Notbremse gezogen. Bundestag und Bundesrat haben der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die dem Bund die Möglichkeit eröffnet einheitliche Regelungen für ganz Deutschland zu treffen, zugestimmt. Diese gelten ab Samstag, 24. April sofort und sorgen für bundesweit strengere Maßnahmen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100.
Für Bayern gelten teilweise dennoch strengere Regelungen als im Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehen, denn der Freistaat setzt seinen besonders vorsichtigen Kurs auch weiterhin fort. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat noch am 22. April mit Wirkung ab 23. April die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und die bundesrechtlichen Regelungen der Notbremse aufgenommen. Bereits davor in Bayern geltende strengere Regelungen wurden teilweise beibehalten.
Konkret heißt das für Bayern und damit auch für die Stadt Schweinfurt, das ab sofort folgende Regelungen gelten:

Ausgangssperre:

Es bleibt bei der nächtlichen Ausgangssperre von 22:00-05:00 Uhr (die Bundes-Notbremse erlaubt Spaziergänge und Joggingrunden auch nach 22:00 Uhr; dies gilt für Bayern nicht).

Einzelhandel:

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht nun vor, dass der Einzelhandel ab einem Inzidenzwert von über 150 nur noch Click&Collect (Abholung von vorbestellter Ware) anbieten darf. Hierbei gilt für die Kunden eine FFP2-Maskenpflicht.  Click&Meet ist nur noch zwischen einem Indzidenzwert von 50 und 150 möglich; ab einem Inzidenzwert von über 100 wird hier ein negativer Corona-Test benötigt.
In diesem Punkt wurden die bayerischen Regelungen durch die Bundes-Notbremse verschärft. Click&Meet war mit negativem Coronatest bis zuletzt bis zu einem Wert von 200 möglich. Das ist ab sofort nicht mehr der Fall.
Für alle geöffneten Geschäfte (auch für Lebensmittelläden und Discounter) gilt neu eine verschärfte Flächennutzungsregelung. So darf auf den ersten 800qm der Ladenfläche nur ein 1 Kunde pro 20qm eingelassen werden, überschreitet die Ladenfläche 800qm, ist für diese Fläche die Quote „1 Kunde pro 40qm“ einzuhalten. Eine Testpflicht gibt es für diese geöffneten Geschäfte, die der täglichen Versorgung dienen, nicht.
Da die Bundes-Notbremse vorgibt, welche Regelungen bei entsprechenden Werten zwingend gelten, können die Länder Maßnahmen zwar verschärfen aber nicht mildern. So gilt nun auch in Bayern, dass Friseurbesuche sowie die Inanspruchnahme von Fußpflege nur nach Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Coronatests möglich sind.

Schule:

In Bayern ist auch weiterhin ab einem Inzidenzwert über 100 lediglich Distanzunterricht möglich (Ausnahme: Abschlussklassen, die 4. Klassen der Grundschulen, die Q11 in Gymnasien sowie Fachoberschulen). Die Bundes-Notbremse sieht das erst ab einem Inzidenzwert von 165 vor.

Sport:

Nach dem neuen Bundesgesetz ist bei einer Inzidenz über 100 die Ausübung von Mannschaftssportarten verboten, weshalb auch Sportanlagen im Freien wieder geschlossen werden müssen.

Gastronomie:

Die Bundes-Notbremse verschärft auch die Regelungen für die to go-Angebote, in dem Speisen und Getränke nur noch bis 22:00 Uhr ausgegeben werden dürfen.
Darüber hinaus besagt das Bundesinfektionsschutzgesetz, dass kreisfreie Städte und Landkreise die Maßnahmen bei Inzidenzwerten über 200 und/oder Werten, die den Bundesdurchschnitt weit überschreiten, weitere Regelungen treffen können.
Die Stadtverwaltung wird deshalb das Infektionsgeschehen weiter sehr genau beobachten und sich weitere Maßnahmen vorbehalten. Es geht daher ein erneuter dringender Appell an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die vorgegebenen Regelungen zu halten und Kontakte so gut es geht zu minimieren.

 

Quelle: Stadt Schweinfurt

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