Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Alkoholverbot im öffentlichen Raum im Freistaat vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, wurde durch eine Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung das Alkoholverbot auf den Bereich der Innenstädte beschränkt. Für die Kommunen und demnach auch für die Stadt Schweinfurt bedeutet dies, dass der Bereich Innenstadt definiert werden muss, damit klar ist, wo konkret der Alkoholkonsum untersagt ist.

Die Stadt Schweinfurt hat daher mit Wirkung zum 23. Januar eine neue Allgemeinverfügung erlassen, in der folgende neue Regelung bezüglich des Alkoholverbots in der Öffentlichkeit festgehalten ist:

Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Innenstadtbereich ganztägig untersagt. Der Innenstadtbereich wird durch folgende öffentliche Straßen bzw. Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen:

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Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inklusive Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach.

Lageplan Stadt Schweinfurt

Der Lageplan stellt den Bereich dar, in dem ab 23. Januar ein ganztägiges Alkoholverbot gilt.

Die bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht in Teilen der Innenstadt sowie zum Besuch von Patienten bzw. Bewohnern in Einrichtungen und Krankenhäusern bleiben unverändert bestehen. Die neue Allgemeinverfügung gilt von 23. Januar 2021 bis einschließlich 05. Februar 2021.

Alle gültigen Coronaregeln sowie alle rechtlichen Grundlagen dazu können auf www.schweinfurt.de jederzeit eingesehen werden.

 

Die Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt im Wortlaut:

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 11. Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV);
Erlass einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2 in der Stadt Schweinfurt

Die Stadt Schweinfurt erlässt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung sowie in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021, folgende

Allgemeinverfügung:

1. In der Spitalstraße, Rückertstraße, Keßlergasse, Lange Zehntstraße sowie am Roßmarkt ist werktäglich in der Zeit von 10 bis 20 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die
weitergehenden Regelungen der 11. BayIfSMV für Fahrgäste und Personal bleiben unberührt. § 1 Abs. 2 der 11. BayIfSMV ist anzuwenden.

2. Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Innenstadtbereich
ganztägig untersagt. Der Innenstadtbereich wird durch folgende öffentliche Straßen bzw.
Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen:
Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inklusive Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach.
Auf den beigefügten Lageplan, in dem dieser Bereich dargestellt ist, wird verwiesen.

3. Abweichend von § 9 Abs. 2 der 11. BayIfSMV ist auch der Besuch von Patienten oder
Bewohnern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 der 11. BayIfSMV (in
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege) auf täglich eine Person, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, beschränkt. Im Übrigen bleibt § 9 der 11. BayIfSMV unberührt.

4. Im Übrigen gelten die Regelungen der 11. BayIfSMV.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes.

6. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1 a Nrn. 6 und 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

7. Die Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt vom 18.01.2021 wird aufgehoben.

8. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 23.01.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 05.02.2021 außer Kraft.

Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen
Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Um eine mögliche Verbreitung einer Infektion zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Erhebung der Klage per einfacher E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Bei Klageerhebung in elektronischer Form gilt: Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Klagen (sowie allgemeine Informationen zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.vgh.bayern.de.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Quelle: Stadt Schweinfurt