Schweinfurt – Bayern bleibt im Lockdown. In diesem Jahr ist die Adventszeit im wahrsten Sinne des Wortes eine ruhige Zeit. Nachdem die Infektionszahlen durch den sogenannten Lockdown Light, der am 02. November für ganz Deutschland verordnet wurde, nicht wie gewünscht zurückgingen, bleiben die Regelungen weiterhin gültig, werden zum Teil verschärft.

 

Das heißt konkret, dass folgende Regelungen bis 20. Dezember auf beibehalten werden:

Werbung

 

  • Gastronomiebetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen auch Dienstleistungsbetriebe wie Kosmetik-, Massage und Tattoostudios sind geschlossen.
  • Zusätzlich bleibt das Beherbergungsverbot für Touristen sowie das Veranstaltungsverbot bestehen. Auch Feiern auf öffentlichen Plätzen sind untersagt.
  • Stattfinden dürfen Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz; Profisportveranstaltungen sind ohne Zuschauer erlaubt.
  • Sport darf nur noch allein, zu zweit oder mit Personen aus demselben Hausstand betrieben werden, Indoor-Sportstätten sind geschlossen.
  • Geöffnet bleiben Schulen und Kitas, auch der Einzelhandel und Friseure.
  • Die Maskenpflicht gilt weiterhin an Schulen (einschließlich Grundschulen), auf stark frequentierten Plätzen und am Arbeitsplatz.
  • Ab 22:00 Uhr gilt auf stark besuchten öffentlichen Plätzen nach wie vor ein Alkoholverbot.

 

Darüber hinaus verschärft die neue bayerische Verordnung folgende Regelungen:

 

  • Private Kontakte sind nochmals reduziert auf maximal 5 Personen aus höchstens zwei Hausständen, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht dazugezählt werden.
  • Auch vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen, an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten sowie auch an Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten besteht ab 01. Dezember zusätzlich Maskenpflicht.
  • Hochschulen und Universitäten müssen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (Ausnahmen gelten bei Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen).
  • Bibliotheken und Archive müssen schließen (ausgenommen sind Hochschulbibliotheken).
  • Ebenfalls ab 01. Dezember geschlossen sind Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. (Davon ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.)
  • Für den Einzelhandel gilt: in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² darf sich höchstens ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche über 800 m² gilt für die zusätzliche Verkaufsfläche die Regelung: höchstens ein Kunde pro 20 m².
  • Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, (Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs). Das heißt, dies gilt nicht für touristische und sportliche Zwecke.

 

 

Die Stadt Schweinfurt erlässt auf dieser Grundlage, der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, eine neue Allgemeinverfügung. In dieser sind zusätzlich zu den Regelungen, die bereits durch die bayerische Verordnung in Kraft getreten sind, folgende Maßnahmen festgehalten bzw. genauer bestimmt:

 

  • In der Spitalstraße, Rückertstraße, Keßlergasse, Langen Zehntstraße, sowie am Roßmarkt ist werktäglich in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Am Roßmarkt besteht diese Pflicht unter der Überdachung des Rondells werktäglich zwischen 10:00 und 20:00 Uhr. Die Maskenpflicht für Fahrgäste und Personal bleibt ebenfalls erhalten.

 

 

Alle ab morgen, 02. Dezember gültigen Regelungen im Überblick:

 

Freunde & Familie:

 

  • Es dürfen sich sowohl im öffentlichen Raum, als auch in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken Angehörige von zwei Hausständen treffen, jedoch in jedem Fall auf höchstens 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht dazu.

 

Veranstaltungen & Ausflüge:

  • Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
  • Nur aus triftigen Gründen (Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs) besteht die Möglichkeit, sich quarantänefrei ins Ausland zu begeben. Dies gilt nicht für touristische und sportliche Zwecke.
  • Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Davon ausgenommen sind Übernachtungen für Geschäftsreisende.

 

Essen & Trinken:

 

  • Restaurants, Kneipen, Bars, auch Shisha-Bars, etc. sind geschlossen. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien.
  • Das Liefern und Abholen von mitnahmefähige Speisen ist erlaubt.
  • Kantinen dürfen weiter betrieben werden.
  • Das Alkoholverbot am Roßmarkt, auf dem Georg-Wichtermann-Platz und im Châteaudun-Park gilt von 22:00 – 06:00 Uhr.
  • Tankstellen und allen anderen Verkaufsstellen (auch der Gastronomie) ist es ab 22:00 Uhr nicht mehr gestattet, Alkohol zu verkaufen.

 

Kunst & Kultur:

 

  • Theater, Museen, Kinos, auch die Stadtbücherei und das Stadtarchiv sind geschlossen. Hochschulbibliotheken dürfen geöffnet bleiben.
  • Auch die Volkshochschulen sind geschlossen. Stattfinden dürfen nur digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des THW.

 

Sport & Freizeit:

 

  • Individualsport im Freien ist alleine, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand zugelassen.
  • Alle Indoorsportanlagen (Fitnessstudios, Tanzschulen, Turnhallen, etc.) sind geschlossen.
  • Amateursportveranstaltungen sind untersagt, Profisportveranstaltungen dürfen ohne Zuschauer stattfinden.
  • Alle Freizeiteinrichtungen, Tierparks (auch der Wildpark), Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Wellnesszentren, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

 

Einzelhändler & Dienstleister:

 

  • Für den Einzelhandel gilt: in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² darf sich höchstens ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche über 800 m² gilt für die zusätzliche Verkaufsfläche die Regelung: höchstens ein Kunde pro 20 m².
  • Der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, etc. ist untersagt.
  • Ausgenommen hiervon sind Friseursalons sowie medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege. Diese Betriebe müssen ein entsprechendes Hygienekonzept vorweisen.

 

Maskenpflicht:

  • auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen in allen öffentlichen Gebäuden (auch in Fahrstühlen, auf Fluren oder in Tiefgaragen).
  • auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen in allen Arbeitsstätten (auch in Fahrstühlen, auf Fluren, in Kantinen und Eingängen), am Arbeitsplatz nur, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Werktags von 10-20 Uhr in der Keßlergasse, Spitalstraße, Rückertstraße und Langen Zehntstraße sowie am Roßmarkt unter der Überdachung des Rondells.
  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln.

 

Schule & Kita:

 

  • in den Schulen gilt Maskenpflicht für alle Lehrkräfte und Schüler aller Jahrgangsstufen auf dem gesamten Schulgelände – auch während des Unterrichts und am Sitzplatz. Gleiches trifft auch auf Mittagsbetreuungen und Horte zu.
  • In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten im Gebiet der Stadt Schweinfurt (auch Waldkindergärten und Waldgruppen) sind weiterhin feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Die Beschäftigten sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

Heime & Krankenhäuser:

 

  • Besuche sind auf eine Person je Bewohner / Patient beschränkt. Ausnahme: bei Minderjährigen dürfen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte gemeinsam zu Besuch kommen.
  • Im Leopoldina Krankenhaus besteht ein vorübergehendes Besuchsverbot.

 

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) in der Stadt Schweinfurt aktuell bei 125,4 pro 100.000 Einwohnern (Stand: 30.11.2020, 08:00 Uhr).

In der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hat der Freistaat Bayern nun auch so genannte Hotspot-Strategien für Inzidenzwerte ab 200, ab 300 und unter 50 erarbeitet.

Für die Stadt Schweinfurt, in der der Inzidenzwert in den vergangenen Tagen und Wochen immer im Bereich der 200 lag, diese auch überschritten hat, ist daher aktuell auch die Hotspot-Strategie für Städte mit einem Wert von über 200 im Auge zu behalten. Steigen die Zahlen erneut auf oder über diesen Wert, würden folgende weitere Regelungen in Kraft treten:

 

  • Wechselunterricht, das heißt geteilte Klassen in den Schulen ab Jahrgangsstufe 8, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen davon wären Abschlussklassen und Förderschulen.
  • Zusätzlich ist ein versetzter Schulbeginn möglich, um den Schülerverkehr zu entzerren.
  • Musikschulen und Fahrschulen müssen schließen.
  • Märkte und Wochenmärkte (ausgenommen Lebensmittelverkauf) dürfen nicht stattfinden.
  • Das Alkoholverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (in Schweinfurt auf dem Georg-Wichtermann-Platz, im Châteaudun-Park und am Roßmarkt) gilt dann ganztägig.

 

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz über 300 können unter anderem gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchgeführt werden (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten. Zudem würde das öffentliche Leben weiter heruntergefahren werden, unter anderem durch Ausgangsbeschränkungen, weitern Schließungen, etc.

Erst bei einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz sind entsprechende Lockerungen bzw. Erleichterungen möglich.

Die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt gilt ab 02. Dezember 2020 bis einschließlich 20. Dezember 2020. Sie ist auf www.schweinfurt.de jederzeit einsehbar.

Die 9. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern gilt ebenfalls bis einschließlich 20. Dezember 2020. Sie ist auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege www.stmgp.bayern.de sowie zusätzlich auch auf www.schweinfurt.de zu finden.

 

Quelle: Stadt Schweinfurt