Schweinfurt – Seit heute, 02. November befindet sich ganz Deutschland im sogenannten Lockdown light. Das heißt, Gastronomiebetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen auch Dienstleistungsbetriebe wie Kosmetik-, Massage und Tattoostudios sind geschlossen, private Kontakte sind reduziert auf maximal 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen. Zusätzlich gilt ein Beherbergungsverbot für Touristen und ein Veranstaltungsverbot. Sport darf nur noch allein, zu zweit oder mit Personen aus demselben Hausstand betrieben werden. Geöffnet bleiben Schulen und Kitas, auch der Einzelhandel und Friseure.

 

Mit diesen Maßnahmen sollen die Infektionszahlen in ganz Deutschland wieder in den Griff bekommen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung geschützt werden.

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Die Stadt Schweinfurt erlässt daher auf Grundlage der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine neue Allgemeinverfügung. In dieser sind zusätzlich zu den Regelungen, die bereits durch die bayerische Verordnung in Kraft getreten sind,

folgende Maßnahmen festgehalten, die weitestgehend auch bisher schon galten:

 

  • Am Roßmarkt ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter der Überdachung des Rondells werktäglich zwischen 7 und 20 Uhr für alle Personen, die sich dort aufhalten, verpflichtend.

 

Alle ab heute. 02. November gültigen Regelungen im Überblick:

 

Kontaktbeschränkungen:

 

  • Es dürfen sich sowohl im öffentlichen Raum, als auch in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken Angehörige von zwei Hausständen treffen, jedoch in jedem Fall auf höchstens 10 Personen beschränkt.

 

Veranstaltungen:

 

  • Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.

 

Gastronomie und Alkoholverbot:

 

  • Restaurants, Kneipen, Bars, auch Shisha-Bars, etc. sind geschlossen. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien.
  • Das Liefern und Abholen von mitnahmefähige Speisen ist erlaubt.
  • Kantinen dürfen weiter betrieben werden.
  • Das Alkoholverbot am Roßmarkt, auf dem Georg-Wichtermann-Platz und im Châteaudun-Park gilt von 22:00 – 06:00 Uhr.
  • Tankstellen und allen anderen Verkaufsstellen (auch der Gastronomie) ist es ab 22:00 Uhr nicht mehr gestattet, Alkohol zu verkaufen.

 

Kultur und Freizeit:

 

  • Alle Einrichtungen, die nur der Freizeitgestaltung dienen sind geschlossen. Dazu zählen:
  • Theater, Kinos, Freizeitparks (auch der Wildpark), Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Wellnesszentren
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

 

  • Stadtbüchereien und Archive, wie das Stadtarchiv sind weiterhin geöffnet.
  • In den Volkshochschulen dürfen die Sportkurse nicht stattfinden, Sprach- oder Integrationskurse beispielsweise sind möglich.

 

Sport:

 

  • Der gesamte Freizeit- und Amateursportbetrieb ist geschlossen.
  • Zugelassen ist der Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand.
  • Amateursportveranstaltungen sind untersagt.
  • Profisportveranstaltungen dürfen ohne Zuschauer stattfinden.

 

Dienstleistungsbetriebe:

 

  • Der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, etc. ist untersagt.
  • Ausgenommen hiervon sind Friseursalons sowie medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege. Diese Betriebe müssen ein entsprechendes Hygienekonzept vorweisen.

 

Tourismus:

 

  • Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken.
  • Davon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.

 

Maskenpflicht:

 

  • Es besteht weiterhin Maskenpflicht in der Keßlergasse, in der bereits seit 14. Oktober werktäglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht ist.
  • Weiterhin ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen öffentlichen Gebäuden, einschließlich der Fahrstühle verpflichtend. Neu auch im gesamten Bereich des Roßmarkts (siehe oben).

 

Schulen und Kindergärten:

 

  • Schulen sind jetzt in den Herbstferien, sollen aber auch darüber hinaus geöffnet bleiben. Es gilt dann weiterhin eine Maskenpflicht für alle Lehrkräfte und Schüler aller Jahrgangsstufen auf dem gesamten Schulgelände – auch während des Unterrichts, am Sitzplatz.
  • Gleiches trifft auch auf Mittagsbetreuungen und Horte zu.
  • In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten im Gebiet der Stadt Schweinfurt (auch Waldkindergärten und Waldgruppen) sind weiterhin feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt.
  • Die Beschäftigten sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

Alten- und Pflegeheime:

 

  • Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen in der Stadt Schweinfurt ist weiterhin auf täglich eine Person je Bewohner, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer von der Einrichtung jeweils fest vorzugebenden Besuchszeit beschränkt.

 

Die Stadt Schweinfurt appelliert mit Nachdruck an jeden einzelnen Bürger, sich an die geltenden Maßnahmen zu halten, auch darüber hinaus, Kontakte jeglicher Art soweit möglich zu vermeiden. Nur, wenn die Infektionszahlen deutlich gesenkt werden können, ist eine Lockerung der jetzt gültigen Maßnahmen im Dezember möglich.

 

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) in der Stadt Schweinfurt aktuell bei 183,4 pro 100.000 Einwohnern (Stand: 02.11.2020, 8:00 Uhr).

 

Die Stadt Schweinfurt wird die Entwicklung der Infektionszahlen weiterhin sorgfältig beobachten und mit dem Gesundheitsamt etwa erforderliche Anpassungen besprechen. Dabei wird auch geprüft werden, ob mit Wirkung ab dem 09.11.2020 weitergehende Regelungen für den Schulbetrieb ergriffen werden müssen. Hierüber wird rechtzeitig gesondert informiert.

 

Die aktuelle Allgemeinverfügung gilt ab 03. November bis einschließlich 16. November 2020. Sie ist auf www.schweinfurt.de jederzeit einsehbar.

Die 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern gilt bis einschließlich 30.November 2020. Sie ist auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege www.stmgp.bayern.de sowie zusätzlich auch auf www.schweinfurt.de zu finden.

 

Quelle: Stadt Schweinfurt